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Pressemitteilung VI/2020

am . Veröffentlicht in Pressemitteilung

Ab Oktober könnte es für Unternehmen ungemütlich werden

Warum die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzpflicht bis 31.12.2020 ein Trugschluss ist.

In der Koalitionssitzung der Bundesregierung am 25.08.2020 wurde per Beschluss die bis Ende September 2020 geltende Frist der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen bis 31.12.2020 verlängert. Diese Verlängerung gilt aber nur für Unternehmen, die pandemiebedingt überschuldet, nicht jedoch zahlungsunfähig sind!

Was bedeutet das für klein- und mittelständische Unternehmen:

Diese sind in der Regel erst zahlungsunfähig und dann überschuldet.

  • Ab 01.10.2020 tritt die normale Insolvenzantragspflicht gemäß §15a InsO wieder in Kraft.
  • Maßnahmen zur Sanierung und Entschuldung müssen JETZT eingeleitet werden, sonst kann die persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung eine Rolle spielen.
  • Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Karenzzeit von drei Wochen greift in dem Fall nicht mehr, da in der Regel die Zahlungsunfähigkeit ja schon seit März oder in den Folgemonaten eingetreten ist und somit schon längst überschritten wurde.
  • Geschäftsführungen und Vorstände von Kapitalgesellschaften sollten sich daher schnellstmöglich und bis Ende September 2020 Gedanken machen, ob eine Sanierung mittels Eigenverwaltung nach §270a InsO eine Alternative sein könnte.

Setzten Sie sich gerne mit uns telefonisch in Verbindung, um JETZT Ihre Kapitalisierung zu stärken oder mittels ausgearbeiteter Insolvenzanträge sowie der damit verbundenen Unterlagen und Nachweise Ihre Chancen beim Antrag zur Eigenverwaltung zu erhöhen. Gemeinsam mit unseren Investoren und Partnern unterstützen wir Sie gerne auf diesem steinigen Weg.

Pressemitteilung VI/2020 (PDF, ca. 290 KB)